„Anforderung an Darlegungslast des Mieters bei Mietminderung“

Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 29.2. 2012 entschieden:

Mieter müssen bei Mängel der Mietsache nur darlegen und beweisen, dass der Mangel i.S.d. § 536 BGB vorliegt, nicht jedoch das Maß der Beeinträchtigung und somit die Höhe der Mietminderung. Begründet hat der BGH die Einschränkung der Darlegungs- und Beweislast für den Mieter mit der Tatsache, dass die Mietminderung kraft Gesetzes eintritt und  nicht durch Erklärung des Mieters gegenüber dem Vermieter.

Für den Mieter bedeutet es, dass im Falle eines Mangels der Mietsache das Ausmaß der Gebrauchsbeeinträchtigung und die Höhe der Mietminderung nicht angeben werden müssen.

(BGH 29.2.2012 Az.: VIII ZR 155/11)